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Wie wird der Anwender ganz einfach zum Hersteller?


 

 

Der eigenmächtige Austausch von Teilen und der Geräteumbau
kann weitreichende Folgen haben.

 

Jeder kennt das Problem, der Kostendruck ist überall spürbar. Es wird gespart wo es nur geht. Dies führt innerhalb der EU schnell zu sehr weit reichenden Kon­sequenzen, wenn das Sparen die Gerätesicherheit und die zugesicherten Geräteeigenschaften betrifft.

 

Bei Vakuumhebegeräten ist dieser Punkt sehr schnell erreicht. Denn, obwohl die am Markt befindlichen Sauger rein äußerlich fast baugleich aussehen und vielleicht auch die gleichen geometrischen Abmessungen haben, ist es nicht zwingend gegeben, dass diese Sauger auch die gleichen Tragfähigkeiten erzielen. Testversuche, die die Fachhochschule Kiel in den letzten Jahren durchgeführt hat, haben gezeigt, dass Abweichungen von 25 % bei gleichen geometrischen Abmessungen möglich sind.


     

 

Diese Tatsache besagt, dass allein durch den ein­fachen Austausch der Sauger die Tragfähigkeit des Vakuumhebegerätes um ein Viertel verringert werden kann, was eine beträchtliche Veränderung der Geräte­eigenschaft darstellt. Wer eine solche Veränderung vornimmt, wird dadurch zum Hersteller und muss dann alles Notwendige für die erforderliche CE-Kennzeich­nung selbst durchführen. Das fängt mit dem Typen­schild an und geht über die Risikobewertung bis hin zur Erstellung der Betriebsanleitung. Erst wenn all diese Maßnahmen erfolgt sind, darf das Gerät wieder mit einem CE-Zeichen versehen und innerhalb der EU be­trieben werden.

 

Werden diese Schritte nicht eingehalten, wird innerhalb der EU ein unsicheres Vakuumhebegerät mit all seinen Konsequenzen benutzt. D.h. im Fall eines Unfalls wird grobe Fahrlässigkeit unterstellt. Über die Bedeutung dieses Tatbestandes sollte sich der Geschäftsführer oder Eigentümer eines Unternehmens an kompetenter, sachkundiger Stelle unbedingt beraten lassen.

 

Deshalb gilt das Fazit:

Geräteeigenschaften sollten nicht eigenständig ver­ändert werden. Veränderungen sollten dem fachkundi­gen Hersteller des Vakuumhebegerätes überlassen werden!


     

 

Geben Sie einer Fremdfirma den Umbau eines Vakuumhebegerätes in Auftrag, dann müssen Sie unbedingt beachten, ob bei diesem Umbau wesent­liche, insbesondere sichtheitsrelevante Dinge verändert werden. Ist dies der Fall wird die umbauende Firma zum Hersteller des Vakuumhebegerätes. Damit ist es erforderlich, dass das Vakuumhebegerät mit einem neuen Typenschild, einer neuen Konformitätserklärung, einem CE-Zeichen und einer Betriebsanleitung wieder auszuliefern ist. Geschieht dies nicht, wird die Beweis­lage im Schadensfall erschwert, ob es sich bei dem verwendeten Gerät um ein sicheres Vakuumhebegerät handelte. Denn auch der Betreiber ist in der EU für die Gerätesicherheit verantwortlich.

 

Diese Problematik möchten wir am Beispiel eines uns zugesandten Vakuumhebegerätes verdeutlichen. Das ursprünglich von der Firma Pannkoke Flachglastechnik GmbH gebaute Kombi 7011-DS wurde 2000 in den Verkehr gebracht. Zur damaligen Zeit, wie üblich, als ein Vakuumhebegerät mit einem einzelnen Vakuum­kreis. Es war mit 6 Saugern 388 ausgerüstet und konnte im Lasttest 600 kg mit zweifacher Sicherheit halten, d. h. eine Last von 1200 kg konnte das Gerät heben, ohne dass die Last herunterrutschte. Wie gefordert war ein Vakuumvorratsbehälter mit Rück­schlagventil vorhanden. Im Schaltkasten war das Ladegerät, der Akku und die gesamte Steuerung mit allen Anzeigen untergebracht. Bei Vakuumunter­schreitung wurde ein akustisches und ein optisches Warnsignal aktiviert.


     

 

Von einer Fremdfirma wurde dieses Vakuumhebegerät in die 2-Kreis-Vakuumtechnik umgebaut und soll nun nach erfolgtem Umbau den Stand der Sicherheitsnorm EN 13155 erfüllen, wie es ein Aufkleber auf dem Gerät besagt. Aus dem ursprünglichen Vakuumhebegerät wurde die Steuerung entfernt, die Sauger ausgetauscht und bis auf das ursprüngliche Stahlgestell wurde alles verändert, d.h. es entstand ein neues Gerät mit vollkommen anderer Bedienung und Funktionsweise.

 

Vorgeschriebene Vakuumvorratsbehälter sucht man vergeblich und ob ein handelsübliches Ladegerät hinter einer Plexiglasabdeckung dem Anwender den geforderten Schutz bietet, ist nicht Thema dieser Abhandlung.

 

Kern der Sicherheitsnorm EN 13155 und damit der wesentliche Punkt ist die Tragfähigkeit des Vakuumhebegerätes. Denn durch die Sicherheitsnorm sind die geräteanforderungen im Baustellen­bereich wesentlich verschärft worden. Und daher muss die Kernfrage lauten: Können die sechs ausgetauschten Sauger überhaupt gewährleisten, was die EN 13155 fordert? Das Vakuumhebegerät soll nun als 2-Kreis-Vakuumhebegerät in der Lage sein, wenn ein Vakuumkreis ausfällt die Nennlast mit dem verbleibenden Vakuumkreis mit 2-facher Sicherheit zu halten. Der Saugerdurchmesser ist nun etwas größer (350 mm statt 290 mm), aber kann ein einzelner Sauger

1200 kg : 3 = 400 kg (vertikal)

halten? Warum 1200 kg? 1200kg deshalb, weil 3 Sauger einem Vakuumkreis zugeordnet sind und für diesen die 2-fache Sicherheit gefordert wird.

 

Der Durchmesser der Sauger beträgt 350 mm, dies ergibt eine Fläche von 962 cm². Der Arbeits­bereich des Gerätes beginnt ab einem Vakuum von -0,6 bar. Bei einem Reibbeiwert von 0,5 ergibt sich eine Tragfähigkeit eines Saugers von 288,6 kg. Bei drei Saugern also 865,8 kg und nicht 1200 kg. Der Reibbeiwert wird in der allgemeinen Literatur mit 0,5 angegeben und ist keine Erfindung der Firma Pannkoke. Diese Berechnung wurde durch einen Belastungstest geprüft. Das Ergebnis fiel mit neuen Saugern besser aus als der berechnete Wert, aber nicht die geforderten 400 kg konnten nicht erreicht werden.

 

Abgesehen von der Frage nach der Tragfähigkeit der verwendeten Sauger und dem fehlenden Vakuumvor­ratsbehälter, gab es zu diesem umgebauten Gerät keine Betriebsanleitung und kein Typenschild des neuen Herstellers des Vakuumhebe­gerätes und somit auch kein gültiges CE-Zeichen.


     

 

In unserem Beispiel wurde das umgebaute Vakuum­hebegerät mit der ursprünglichen Betriebsanleitung der Firma Pannkoke Flachglastechnik GmbH und einem Ergänzungsschriftstück, das nur besagt, dass das Vakuumhebegerät umgebaut wurde, an den Betreiber ausgeliefert. Keine weitere Informationen. Egal, wie die Funktion des Vakuumhebegerätes ist, das Vakuum­hebegerät ist schon aufgrund der fehlenden Betriebs­anleitung als unsicher einzustufen. Von einer viel zu geringen Tragfähigkeit der verwendeten Sauger gar nicht zu sprechen. Wer so ein umgebautes Gerät einsetzt, handelt im Sinne des Gesetzes grob fahrlässig.

 

Ändern wir ein von uns gefertigtes 1-Kreis-Vakuum­hebegerät auf 2-Kreis-Technik um, erhält es maximal 8 Sauger und die Tragfähigkeit wird auf 400 kg auf Baustellen herabgesetzt. Vor jedem Umbau wird das Gerät einem gründlichen Test unterzogen. Nach dem Umbau muss das Vakuumhebegerät noch einmal auf den Prüfstand und jeder Vakuumkreis muss tatsächlich die 2-fache Nennlast in Form von Stahlplatten tragen.

 

Die sicherheitstechnische Norm EN 13155 gilt seit dem 1. Januar 2004 und beinhaltet den aktuellen Stand der Technik, der mindestens einzuhalten ist. Wie immer die Lösung aussieht, sie muss für den Einsatz auf der Baustelle die erforderliche Sicherheit bieten, die ein Gerät mit mindestens zwei Vakuumkreisen bietet. Dabei ist wichtig, dass jeder Vakuumkreis in der Lage sein muss, die Nennlast mit 2-facher Sicherheit zu halten. Im Normungsausschuß geht davon aus, dass ein Vakuumkreis ausfallen könnte und der andere Vakuumkreis die Last dann immer noch sicher allein hält.

 

Unabhängig davon, ob ein Umbau richtig oder falsch ausgeführt wird, verursacht dies eine erhebliche Ver­änderung der Geräteeigenschaft, denn die Bedienung, die Sicherheitseinrichtungen und vieles mehr entspre­chen nicht mehr dem ursprünglichen Gerät. Praktisch entsteht ein neues Gerät und erfordert zwingend alle Schritte einzuhalten, die zur CE-Konformität notwendig sind.

 

Geben Sie bitte acht, was Ihnen geliefert wird, denn auch Sie als Betreiber sind dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass die Geräte, die Sie zum Einsatz bringen, sicher sind und den gesetzlichen Vorschriften genügen.

 

Auch die Prüfung von Vakuumhebegeräten gehört in die Kompetenz von Fachleuten, die sich Tag täglich mit Vakuumhebegeräten beschäftigen und die Anforderungen an Vakuumhebegerät kennen. Der Stempel von einer Kranfirma mag zwar günstig sein, hat aber mit dem Sicherheitsgedanken wenig zu tun. Auch unser Beispielgerät wurde von einem Kranservice geprüft und für in Ordnung befunden. Wie bereits aufgezeigt, ist dies aber nicht der Fall. Es geht um Sicherheit, die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter und aller anderer auf und an der Baustelle. Deshalb prüfen wir bei unseren War­tungen die Sauger auch immer auf ihre Tragfähigkeit. Diese Sicherheit kann Ihnen nur der Spezialist für Vakuumhebegeräte bieten, denn Sie können es einem Sauger nicht ansehen, wieviel er tatsächlich noch tragen kann.

 

Dipl.-Ing. Bernd Pannkoke


     
 
 
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